Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich

Wir liefern an unsere Vertragspartner (nachfolgend „Besteller“) ausschließlich auf Grundlage dieser Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, selbst wenn wir diesen im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ohne Vorbehalt ausführen.

Für Bestellungen gelten ausschließlich die Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Pintosupersonic Lda.

Diese Lieferbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich erneut vereinbart wurde.

Angebote, Umfang unserer Lieferungen, Produktangaben

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an unseren Angeboten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und allen anderen von uns oder Dritten bereitgestellten Unterlagen vor. Dies beinhaltet Werkzeuge, Hilfsmittel, Zeichnungen, Muster, Proben, Bilder, Beschreibungen, Modelle, Berechnungen und andere Dokumente. Ohne unsere Zustimmung darf der Besteller diese Materialien weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst nutzen oder durch Dritte nutzen lassen. Er darf sie auch nicht kopieren. Der Besteller muss diese Materialien und eventuelle Kopien auf unsere Anforderung hin vollständig zurückgeben, wenn sie im regulären Geschäftsverlauf nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

Die Präsentation unserer Produkte in unserem Preisbuch stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die Bestellung der Produkte durch den Besteller ist ein bindendes Angebot. Der Besteller erhält über seine per Telefon, Telefax, E-Mail oder Onlineshop getätigte Bestellung eine Bestätigung. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme seines Angebotes dar, es sei denn darin wird zugleich die Annahme erklärt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Produkte zustande. Eine Änderung nach Aufgabe der Bestellung oder eine Stornierung ist bis zu unserer Auftragsbestätigung möglich. Sollte die Lieferung der bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden den Besteller darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. im Vertrag ausdrücklich auf diesen Bezug nehmen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, etwaige technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller aber nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.

Eine Pflicht zur Überprüfung der Bestellung des Bestellers insbesondere im Hinblick auf die Kompatibilität der Produkte oder eine entsprechende Hinweispflicht besteht nicht. Sollten wir den Besteller im Einzelfall auf Unstimmigkeiten in seiner Bestellung hinweisen, entsteht daraus keine Verpflichtung, dies zukünftig wieder zu tun.

Unsere Produktbeschreibungen und -angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, dass wir diesbezüglich ausdrücklich schriftlich eine Garantie übernommen haben.

Preise, Zahlung

Unsere Preise sind Nettopreise, DAP, innerhalb Portugals. Sofern nicht gesetzlich anders geregelt, werden die Umsatzsteuer zum aktuellen Satz zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld, Zölle, Gebühren, andere öffentliche Abgaben, Verpackungs- und Verladungskosten sowie Transportversicherung hinzugefügt.

Lieferungen, die vom Besteller in einem bestimmten Zeitfenster oder als beschleunigte Lieferung gewünscht werden, bedürfen unserer Bestätigung und werden nur gegen Aufpreis durchgeführt.

Für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, etwaige nach der Angebotsabgabe auftretende Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem üblichen Zuschlag in Rechnung zu stellen.

Die Zahlung erfolgt entweder per Vorauszahlung oder nach Lieferung, je nach Vereinbarung.

Falls wir mit dem Besteller eine Skontovereinbarung getroffen haben, beginnt die Skontofrist mit dem Eingang der Rechnung.

Der Besteller hat nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Er kann Aufrechnungsrechte nur geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und in engem Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen (z.B. bei Mängelansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis).

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei Pflichtverletzungen durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Besteller erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall tritt er hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind und die der Dritte nicht zu erstatten vermag.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt.) einschließlich Wechsel- und Verrechnungsschecks ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Wechselprotest sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung, Verbindung, Umbildung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

Ausführung der Lieferungen, Fristen, Verzug

Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der Klärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten An- bzw. Vorauszahlung.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemie oder Pandemie oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstiger außerhalb unseres Einflussbereiches liegender Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Nachunternehmern bzw. Vorlieferanten eintreten.

Für einen etwaigen Verzugsschaden haften wir im Fall der vorsätzlichen Verzögerung der Lieferung unbeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir beschränkt auf 1 % des Nettovertragspreises.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung an auf ihn über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Mängelansprüche

Hinsichtlich der Beschaffenheit der Lieferung gilt grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung erfolgte Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder unsere Werbung stellen keine vertraglich bindende Beschaffenheitsangabe der Lieferung dar, es sei denn, eine solche wird zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Sofern wir zur Mängelhaftung verpflichtet sind, liefern wir kostenfrei ein Ersatzteil für das mangelhafte Bauteil. Die Installation übernimmt der Besteller selbst oder lässt diese durch Dritte durchführen. Ohne entsprechende vorherige Absprache mit uns ist der Besteller nicht berechtigt, Ersatzteile selbst zu installieren oder installieren zu lassen. Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung dadurch entstehen, dass das Produkt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, sind vom Besteller zu tragen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der Ziffer VI haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben oder ein Mangel von uns arglistig verschwiegen worden ist oder soweit uns der Besteller wegen der Mangelhaftigkeit eines von uns an den Besteller gelieferten Produktes, welches an einen Verbraucher weiterverkauft worden ist.

Ergibt sich bei einer aus Anlass der Beanstandung erfolgten Untersuchung der von uns erbrachten Lieferung oder bei Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung des Bestellers zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, sowohl die Kosten des Versandes als auch eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware vom Besteller zu verlangen.

Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile hat der Besteller auf unser Verlangen an uns herauszugeben und das Eigentum hieran zu übertragen.

Wir übernehmen keine Gewähr in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichteinhaltung der in den technischen Dokumentationen beschriebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Betrieb unter aggressiven Medien (Wasser, Luft usw.), mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen.

Für kostenlose Verkaufsunterstützungsmaßnahmen (technische Beratung, Erstellung von Plänen, Entwürfen und Berechnungen, usw.) übernehmen wir keine Haftung.

Schadensersatz, Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den in diesem Absatz genannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nichtig.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Über die in Abs. 1 und 2 genannte Haftung hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Wir tragen keine Verantwortung oder Haftung für Produktionsausfälle, die beim Besteller oder bei Dritten auftreten können. Dies beinhaltet jegliche Unterbrechungen, Verzögerungen oder Ausfälle in der Produktion, die sich aus der Nutzung unserer Produkte ergeben.

Schlussbestimmungen

Die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag, einschließlich der Mängelansprüche, ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.

Die Vertragskündigung muss schriftlich erfolgen.

Falls der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Der Besteller stimmt zu, dass wir ihn in unserer Werbung als Referenz nennen dürfen.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder ein Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

Es gilt ausschließlich das portugiesische Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.